§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unseren Kunden. § 2 Angebot - Angebotsunterlagen (1) Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. (2) Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen. (3) Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend, sind also, sofern wir nicht etwas anderes zugesagt haben, lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots aufzufassen. (4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. (5) Angaben über unsere Ware (technische Daten, Maße u.ä.) in Prospekten, Katalogen, auf unserer Website und ähnlichen Informationsträgern sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich. § 3 Preise - Zahlungsbedingungen (1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“ (EXW Incoterms 2000), ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. (2) Beide Parteien sind berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages aber vor Ausführung Kostensenkungen oder -Erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Preisänderung wird wirksam, sobald sie dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt wurde. Ist der Kunde Verbraucher (also eine natürliche Person, die zu einem Zweck kauft, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, s. § 13 BGB) gilt die Sonderregelung des folgenden Absatzes. (3) Ist unser Kunde ein Verbraucher (zur Definition siehe vorstehender Absatz), gilt die vorstehende Preisanpassungsklausel nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. (4) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unserem Preisen nicht enthalten; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (6) Sofern sich aus der Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regeln. Ist der Kunde Verbraucher (definiert in § 3 Abs. 2) beläuft sich der Verzugszinssatz auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, andernfalls auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor. (7) Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, sind auch Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch nicht unbestritten oder Rechtskräftig festgestellt wurde. Aufrechnungsrechte stehen unseren Kunden nur zu, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. § 4 Lieferzeit (1) Liefertermine oder Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Können wir nicht pünktlich liefern, informieren wir den Kunden unverzüglich. (2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. (3) Nimmt der Kunde die Ware vertragswidrig nicht ab oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, es sei denn, er hat die Vertragsverletzung nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf diesen über. (5) Geraten wir mit der Lieferung in Rückstand und hat uns der Kunde erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Soweit das Gesetz dem Kunden für Sonderkonstellationen das Recht gibt, auch ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, bleiben diese Rechte unberührt. Schadensersatzansprüche bestehen nur unter den Voraussetzungen von § 7. (6) Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Energiemangel, Verzögerungen bei Zulieferern, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, Höhere Gewalt) verlängern die Lieferzeit angemessen. Können wir auch danach nicht leisten, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts sind die gegenseitig erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Schadensersatzansprüche bestehen nur unter Voraussetzung von § 7. § 5 Gefahrübergang - Transportversicherung – Rücknahme von Verpackungen (1) Soweit nicht anders geregelt, ist Lieferung „ab Werk“ (EXW Incoterms 2000) vereinbart. (2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. (3) Sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 3 (2) ist, gelten für die Rücknahme von Verpackungen die nachstehenden Regelungen: Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen (Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und bei uns anfallen) unentgeltlich zurückzugeben. Ort der Rückgabe ist an unserem Geschäftssitz. Soweit wir nach § 7 Verpackungsverordnung verpflichtet sind, Verkaufsverpackungen (Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen einschließlich solcher Verpackungen, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen [Serviceverpackungen]), die nicht beim privaten Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung anfallen, unentgeltlich zurückzunehmen, ist Ort der Rückgabe an unserem Geschäftssitz. Die Rückgabe von Verpackungen nach den vorstehenden Absätzen kann ausschließlich während unserer Geschäftszeiten erfolgen. Größere Mengen sind vorher anzukündigen. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber und frei von Fremdstoffen sein. Anderenfalls steht uns ein Anspruch auf Ersatz der bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu. § 6 Mängelhaftung (1) Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 3 (2), richtet sich die Mängelhaftung nach dem Gesetz. Die nachstehenden Regelungen in § 6 gelten in diesem Falle nicht. Zudem gilt, dass die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf durch die Regelungen der Absätze (3) und (5) nicht beschränkt werden. (2) Ist der Kunde Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheiten, gilt die Ware als genehmigt. (3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen im Rahmen der gesetzlichen Pflichten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. (4) Auf Schadensersatz haften wir nur nach Maßgabe von § 7. (5) Die Gewährleistungsfristen belaufen sich auf 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. § 7 Haftung auf Schadensersatz (1) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. (2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen nationalen Umsetzungsgesetzen der Produkthaftpflicht- Richtlinie oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. § 8 Eigentumsvorbehalt (1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. (2) Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltware durch den Kunden erfolgt stets in unserem Auftrag ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht uns zu. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte. Der Kunde übertraÅNgt bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im Voraus auf uns, und zwar bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. (3) Der Kunde darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Kunde tritt uns schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder an den durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Produkten zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift in Folge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem Produkt erlangt, so tritt uns der Kunde die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen übliche Risiken versichert zu halten. Er tritt uns schon jetzt und im Voraus seine Ersatzansprüche wegen des Verlustes oder einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen seinen Versicherer ab. Wir nehmen die in dieser Ziffer vorgesehenen Abtretungen des Kunden schon jetzt an. (4) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. (5) Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Kunden, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Kunde derartige Handlungen auf unsere Aufforderung hin vorzunehmen. (6) Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug, so können wir ihm die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach unserer Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen. Liegen beim Kunden die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der Kunde – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und mit allen Anteilen mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns abgetreten sind; zusätzlich hat der Kunde unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an uns in Kopie zu übermitteln. § 9 Gerichtsstand - Erfüllungsort (1) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand an unserem Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden statt dessen an seinem Sitz zu verklagen. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (3) Sofern nicht anders vereinbart, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 3 (2), gilt insofern ausschließlich das Gesetz. Allgemeine Verkaufsbedingungen
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